§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein BPO e.V.“. BPO steht für „Bürger pro Pfaffenhau-Ost“.

Sitz des Vereins ist Blaustein. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Mittelverwendung

Zwecke des Bürgervereins BPO e.V.:

  • durch Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesrechts auf ein lebenswertes Landschafts- und Ortsbild für unser Wohngebiet hinzuwirken. Besonderer Zweck ist die Förderung der Infrastruktur und größerer Grünflächen in und um Pfaffenhau sowie die Einbeziehung der Blau in ein lebendiges und wohnortgerechtes Ortsbild.
  • Umweltschutz mit Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen für die Bewohner von Pfaffenhau. Dabei verfolgt der Verein insbesondere den Zweck der Lärmbekämpfung sowie Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit für die Anwohner insbesondere für ältere Mitbürger und Kinder. Hierzu werden regelmäßig Gespräche mit den örtlichen Einrichtungen geführt und Verbesserungsvorschläge erarbeitet.
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde unter besonderer Berücksichtigung des Wohnortes Pfaffenhau, z. B. durch Veranstaltung von Ausstellungen über die Entstehung des Wohngebietes, der früheren Firma Grözinger, und Förderung von Maßnahmen zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte von Pfaffenhau.
  • die Förderung kultureller Zwecke, z.B durch Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen uä
  • die Förderung des Breitensports, z. B. Durchführung von Veranstaltungen oder Kursen (Seniorengymnastik, Freizeitsport-Turniere).
  • die Beschaffung von Mitteln, um Einrichtungen (z. B. Kindergarten Regenbogen, Jugendfarm) und die Jugendarbeit zu unterstützen. Weiterhin sollen dadurch Körperschaften unterstützt werden, die ihrerseits im Zeitpunkt der Zuwendung von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt worden sind und welche die Zuwendung auch nur für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden, die mit den vorstehenden Vereinszwecken übereinstimmen.
    Der Verein wird diesbezüglich als Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO tätig.
  • die Funktion als Ansprechpartner für die Gemeinde in allen Belangen des Wohngebietes.

Er soll Missstände im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke aufzeigen, welche die Lebensqualität und Sicherheit aller Mitbürger beeinträchtigen, und sich für deren Beseitigung aktiv einsetzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabenordnung : "Steuerbegünstigte Zwecke“.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

§ 3.1 Aufnahme neuer Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben außerdem das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  • die Satzung anzuerkennen,
  • die Ziele des Vereins zu fördern,
  • ihnen übertragene Ämter gewissenhaft zu verwalten.

§ 3.3 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 3.4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, freiwilligen Austritt oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Eine Erstattung von Beitragsteilen erfolgt nicht.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

  • ohne triftigen Grund mehr als ein Jahr der Bezahlung seiner Beiträge nicht nachkommt.
  • seiner Pflicht gemäß §3.2 nicht nachkommt.

Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören. Es kann innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4. Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4.1 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
3 Mitglieder des Vereins

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 4.2 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 4.3 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.

Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes werden aus der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter und ein Beisitzer gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

§ 4.4 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird schriftlich mit einer Benachrichtigungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Benachrichtigungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese finden auch statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder hierfür einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe an den Vorstand richtet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel Mehrheit erforderlich. Anderes gilt für die Auflösung des Vereins (§ 6 Auflösung des Vereins).
Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 4 Tage vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 4.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Genehmigung des Haushaltes
  • Festsetzung des Beitrages
  • Änderung der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 4.6 Protokollführung

Über alle Sitzungen der Vereinsorgane werden Protokolle angefertigt, die mindestens von einem Mitglied des Vorstand unterschrieben werden.

§ 5. Kassenprüfer/Revisoren

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische, haushalts- bzw. finanzplanerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 6. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solcher Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b.) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wurde.

Die Beschlussfassung über die Auflösung erfordert eine zwei drittel Mehrheit der Vereinsmitglieder, die bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind. Die Liquidation wird vom bisherigen Vorstand durchgeführt.
Danach wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Bei Wegfall der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke des Vereines wird mit dem Vermögen genauso verfahren.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 7. Datenspeicherung

Der Verein ist berechtigt, die Daten der Mitglieder für vereinsinterne Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 20.04 2005 beschlossen.